§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ich bin Mittelstand“; nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung unternehmerischer Selbstbestimmung, nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung und gemeinschaftsorientierten Handelns von inhabergeführten Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Betriebe (KMU) einer Region.
Der Verein verfolgt dabei das Ziel, die wirtschaftlichen, organisatorischen, kommunikativen und strategischen Kompetenzen seiner Mitglieder zu stärken und damit die Wirtschaftsregion insgesamt voranzubringen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere im Bereich des Bundeslandes Sachsen grundsätzlich verwirklicht durch:
- die Organisation von Netzwerkveranstaltungen, Arbeitskreisen, Think-Tanks und Austauschformaten,
- die Durchführung von Seminaren, Workshops, Weiterbildungen, Diskussionsforen und digitalen Formaten,
- die Entwicklung und Verbreitung von Informationen, Konzepten und Handlungsempfehlungen zur Förderung unternehmerischer Kompetenzen,
- die Durchführung von strukturierten Unternehmensanalysen und begleitender Entwicklungsgespräche zur Erreichung der Vereinsziele,
- die Beratung und individuelle Begleitung von Mitgliedern in Fragen der Unternehmensführung,
- die Unterstützung beim Aufbau unternehmerischer Kooperationen,
- die Förderung der Sichtbarkeit und Interessenvertretung inhabergeführter Unternehmen im öffentlichen und politischen Raum,
- die Kooperation mit externen Fachleuten, Organisationen und Institutionen zur Erreichung der Vereinsziele,
- die Nutzung moderner Kommunikationsmittel, digitaler Plattformen und Technologien zur Umsetzung der Vereinsaufgaben.
(3) Der Verein kann zur Umsetzung seiner Ziele auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe führen, sofern diese ausschließlich dem Vereinszweck dienen.
(4) Der Verein kann zur Umsetzung seiner Ziele mit externen Partnern (juristische oder natürliche Personen) auf vertraglicher Basis kooperieren. Diese Kooperationspartner sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(5) Der Verein ist politisch neutral und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
(2) Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person aus. Diese ist dem Vorstand namentlich zu benennen.
(3) Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
Ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung)
Netzwerkmitglieder (ohne Stimmrecht)
Ehrenmitglieder (ohne Stimmrecht)
(4) Netzwerkmitglieder unterstützen den Verein materiell oder ideell, ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Netzwerkmitgliedschaften haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt wird.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der jeweiligen Mitgliedschaftslaufzeit. Die Kündigung bedarf der Textform.
Voraussetzung für die Aufnahme als Netzwerkmitglied ist die vorherige Teilnahme am Strategie-Programm Mittelstand, das unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft beauftragt wird. Dies kann durch den Verein oder durch von ihm zugelassene Dritte erbracht werden. Umfang und Ablauf sind im Leistungskatalog geregelt.
(5) Netzwerkmitglieder wählen zwischen zwei Ausprägungen:
- a) der einfachen Netzwerkmitgliedschaft
- b) der Netzwerkmitgliedschaft Plus
Die Netzwerkmitgliedschaft Plus umfasst zusätzliche Leistungen im Rahmen des erweiterten Vereinsangebots. Näheres regelt die Beitragsordnung und der Leistungskatalog.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt, sind beitragsfrei und nicht stimmberechtigt.
(7) Über die Aufnahme von Netzwerkmitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Begründung der Ablehnung erfolgt nur auf Verlangen des Antragstellers.
(8) Ordentliche Mitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgenommen. Eine automatische Umwandlung einer Netzwerkmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft findet nicht statt. Für ordentliche Mitglieder kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung. Die Leistungen für ordentliche Mitglieder orientieren sich an den Leistungen, die Netzwerkmitgliedschaft Plus Mitgliedern im Rahmen der Beitragsordnung zur Verfügung stehen.
(9) Mit der Mitgliedschaft unvereinbar sind die gleichzeitige Mitgliedschaft in sowie die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
- rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
- Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder
- sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung oder Liquidation (bei juristischen Personen). Bei Netzwerkmitgliedern endet die Mitgliedschaft durch ordentliche Kündigung gemäß § 3 Absatz 4 oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Absatz 2.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ordentliche Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Bei Netzwerkmitgliedschaften ist eine außerordentliche Kündigung vor Ablauf der in § 3 Abs. 4 genannten Mindestlaufzeit von 24 Monaten nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei unzumutbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Härte, Wohnsitzverlagerung ins Ausland oder langanhaltende Krankheit. Die Entscheidung über die Anerkennung eines wichtigen Grunds trifft der Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder Beiträge trotz Mahnung nicht entrichtet. Der Ausschluss ist zu begründen. Das betroffene Mitglied ist zuvor anzuhören.
(4) Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann vom betroffenen Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe in Textform Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig über Ausschluss. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Beiträge
(1) Die Höhe und Staffelung der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.
(2) Über die Beitragsordnung und deren Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
(3) Alle Beiträge verstehen sich als Nettobeträge zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
ein fakultativer Beirat.
(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann eine hauptamtliche Geschäftsführerin / ein hauptamtlicher Geschäftsführer als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie / er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich fordert.
(3) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, des Kassenberichts (soweit vorzulegen), des Haushaltsplanentwurfs (soweit vorzulegen) und des Versammlungsorts.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich oder in Textform vorliegen. Sie sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder. Dringlichkeitsanträge können eingebracht werden, wenn sie schriftlich vorliegen und die Unterschriften von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder enthalten. Die Dringlichkeit ist zu begründen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz an einem vom Vorstand festgelegten Ort oder als Onlinemeeting stattfinden. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vertreter geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht geheime Abstimmung durch mindestens zwei anwesende stimmberechtigte Mitglieder beantragt wird. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands in Form einer Onlineversammlung stattfinden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Im Umlaufverfahren sind keine Änderungsanträge möglich.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidaten als zu besetzende Positionen zur Wahl stehen. Bei Vorstandswahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist im ersten Wahlgang die gültige Stimmenzahl nicht erreicht worden, erfolgt unter den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei der Wahl der Kassenprüfer entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(10) Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt:
- persönlich bei natürlichen Personen
- durch die benannte Vertretung bei juristischen Personen
(11) Das Stimmrecht eines juristischen Mitglieds ruht, sobald über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
(12) Das Ruhen des Stimmrechts gilt für die Dauer des Insolvenzverfahrens oder – im Fall der Ablehnung mangels Masse – dauerhaft, sofern der Vorstand keine andere Entscheidung trifft.
(13) Das Ruhen des Stimmrechts hindert das Mitglied nicht daran, andere Mitgliedsrechte wahrzunehmen, sofern dies dem Vereinszweck nicht entgegensteht.
(14) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Beschluss der Beitragsordnung,
- Satzungsänderungen (mit 3/4-Mehrheit),
- Aufnahme ordentlicher Mitglieder,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
- die jährliche Bestimmung von ein bis zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen oder beauftragt ein externes sachkundiges Prüfungsorgan (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchhaltungsbüro) mit der Kassenprüfung.
- die Entgegennahme des Jahresberichts,
- die Entgegennahme des Kassenberichts,
- die Entgegennahme des Kassenprüfberichts.
- die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über den Haushalt,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung,
- die Beschlussfassung über Anträge antragsberechtigter Mitglieder,
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
(15) Netzwerk- und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Ein Anspruch auf Einladung zur Mitgliederversammlung besteht nicht. Die Teilnahme erfolgt auf besondere Einladung des Vorstands.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer natürlichen Person. Diese vertritt den Verein allein, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung niederlegen.
(3) Für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung, Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit, Abwesenheit oder im Todesfall kann der Vorstand eine natürliche Person seines Vertrauens als Notfallvertretung benennen. Diese Vertretung wird durch schriftliche Vollmacht geregelt, die dem Verein vorzulegen ist.
(4) Die Notfallvertretung ist ausschließlich zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte und Maßnahmen berechtigt, um die Handlungsfähigkeit des Vereins bis zur Neuwahl eines Vorstands sicherzustellen. Die Notfallvertretung endet mit der Wahl eines neuen Vorstands, spätestens jedoch sechs Monate nach Eintritt des Vertretungsfalls.
(5) Im Fall des Rücktritts oder Todes des Vorstands ist innerhalb von sechs Wochen durch ein ordentliches Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen. Bis zur Neuwahl führt die benannte Notfallvertretung die Amtsgeschäfte kommissarisch fort.
(6) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser erhält eine Geschäftsordnung und kann Vollmachten erhalten. Soweit mit dem Vereinsrecht vereinbar, gelten für ihn die Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers.
(7) Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Mitglieder und Funktionen erweitert werden.
(8) Eine Abberufung des Vorstands ist nur bei grober Pflichtverletzung durch die Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Der Vorstand kann Fachgremien bilden und Expertinnen und Experten zu einzelnen Punkten hinzuziehen. Die benannten Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
(10) Vorstände müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
(11) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Er ist berechtigt, den Verein bei Rechtsgeschäften mit sich selbst als natürliche Person sowie bei Mehrvertretung gegenüber Dritten zu vertreten, insbesondere auch bei Rechtsgeschäften mit juristischen Personen, die er als gesetzlicher Vertreter oder in sonstiger Vertretungsfunktion vertritt.
§ 8a Geschäfte mit verbundenen Unternehmen und Interessenkonflikte
(1) Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und dem Vorstand oder mit Unternehmen, an denen der Vorstand oder ein stimmberechtigtes Mitglied unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder in denen eine Leitungsfunktion ausgeübt wird, sind zulässig, sofern sie dem Vereinszweck dienen und zu marktüblichen Konditionen erfolgen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einmal jährlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts eine Übersicht über sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr abgeschlossenen Geschäfte gemäß Absatz 1 offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt schriftlich oder in Textform und umfasst Art, Umfang und wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Transaktion.
(3) Geschäfte gemäß Absatz 1, deren Netto-Gesamtvolumen im laufenden Geschäftsjahr 20.000 Euro übersteigt, bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters. Die Zustimmung ist in Textform zu dokumentieren.
(4) Diese Regelung berührt nicht die in § 181 BGB geregelte Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots, sondern ergänzt diese im Sinne einer internen Transparenzpflicht.
§ 9 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
(2) Dieses Gremium hat ausschließlich beratende Funktion. Das Gremium kann Empfehlungen an Vorstand und Mitgliederversammlung aussprechen.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr ernannt. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Vorschläge zur Besetzung machen. Diese sind für den Vorstand nicht bindend.
(5) Weitere Regelungen zur Arbeitsweise werden bei Einrichtung gesondert festgelegt.
§ 10 Finanzen und Schatzmeister
(1) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsfinanzen verantwortlich. Er kann zur Unterstützung einen Schatzmeister als Funktionsträger benennen. Die Benennung erfolgt durch Vorstandsbeschluss und kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Der Schatzmeister übernimmt im Auftrag des Vorstands insbesondere:
- die laufende Buchführung und Kassenführung,
- die Sammlung und geordnete Ablage aller Belege,
- die Vorbereitung von Zahlungsvorgängen und Übersichten,
- die Erstellung des Jahresabschlusses bis spätestens 31.03. des Folgejahres,
- die Unterstützung bei Kassenprüfungen sowie die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern.
Er handelt ausschließlich auf Weisung des Vorstands und ist nicht Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB.
(3) Die Jahresrechnung ist durch ein oder zwei Kassenprüfer zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Alternativ kann die Mitgliederversammlung ein sachkundiges externes Prüfungsorgan (z. B. Steuerberater, Buchhaltungsbüro, Wirtschaftsprüfer) mit der Kassenprüfung beauftragen. In diesem Fall genügt ein externer Prüfer oder ein einzelner Dienstleister.
Die Entscheidung über Art und Person des Prüfungsorgans trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung.
(4) Die Kassenprüfer erstellen einen schriftlichen Prüfbericht und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 11 Kooperation und Beauftragung Dritter
(1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte beauftragen.
(2) Die Nutzung des Vereinsnamens durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstands.
(3) Der Verein kann zur Umsetzung seiner Aufgaben wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einrichten oder sich an anderen Gesellschaften und Vereinen beteiligen, sofern dies dem Vereinszweck dient.
(4) Der Verein kann entgeltliche Leistungen erbringen, insbesondere im Rahmen von Beratungen, Veranstaltungsformaten, Werbekooperationen und digitalen Angeboten. Die Preise und Inhalte dieser Leistungen werden in einem gesonderten Leistungskatalog geregelt, der nicht Bestandteil der Beitragsordnung ist.
(5) Der Abschluss von Verträgen mit Dritten zur Erfüllung der Vereinsaufgaben obliegt ausschließlich dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist nicht zuständig, es sei denn, die Satzung bestimmt ausdrücklich etwas anderes.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die das Vermögen ausschließlich zur Förderung unternehmerischer Selbstbestimmung, wirtschaftlicher Entwicklung oder Netzwerkbildung verwendet. Die Empfängerin muss nicht gemeinnützig sein, darf das Vermögen jedoch ausschließlich im Sinne der vorgenannten Zwecke einsetzen. Eine Rückzahlung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 21 ff. BGB).
(2) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 12.11.2025 beschlossen.
Hinweis zur Sprache: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wurde in dieser Satzung auf geschlechterspezifische Doppelnennungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und beinhalten ausdrücklich alle Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer geschlechtlichen Identität.
1. Rechtsgrundlage
Dieser Auszug basiert auf der Beitragsordnung des Vereins „Ich bin Mittelstand e.V.“ in der jeweils gültigen Fassung.
Er gibt ausschließlich die für Netzwerkmitglieder maßgeblichen Regelungen wieder.
Die vollständige Beitragsordnung kann jederzeit beim Verein eingesehen oder angefordert werden.
2. Beitragspflicht für Netzwerkmitglieder
Netzwerkmitglieder sind beitragspflichtig.
Alle Beiträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Vereinsangebote.
3. Formen der Netzwerkmitgliedschaft
Netzwerkmitglieder wählen zwischen folgenden Mitgliedschaften:
Netzwerkmitgliedschaft
Jahresbeitrag: 360,00 € zzgl. USt
Netzwerkmitgliedschaft PLUS
Jahresbeitrag: 3.000,00 € zzgl. USt
4. Laufzeit und Kündigung
Die Netzwerkmitgliedschaft hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
Erfolgt keine Kündigung in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um jeweils weitere 12 Monate.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
5. Voraussetzung für die Aufnahme
Voraussetzung für die Aufnahme als Netzwerkmitglied ist die Teilnahme am Strategieprogramm Mittelstand gemäß Satzung des Vereins.
Die Aufnahme erfolgt durch ausdrückliche Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
6. Zahlungsweise
Die Beiträge werden jeweils für ein vollständiges Zeitjahr (12 Monate) erhoben.
Die Zahlung erfolgt wahlweise:
jährlich im Voraus per Überweisung oder SEPA-Lastschrift oder
bei unterjähriger Zahlung ausschließlich per SEPA-Lastschrift
Für unterjährige Zahlungsweisen gelten folgende Zuschläge auf den Jahresbeitrag:
halbjährlich: + 3 %
vierteljährlich: + 5 %
monatlich: + 7 %
7. Zahlungsverzug und Rücklastschriften
Bei Zahlungsverzug gelten folgende Regelungen:
Erste Mahnung: kostenfrei
Zweite Mahnung: 10,00 € Mahngebühr
Dritte Mahnung: 25,00 € Mahngebühr
Bei Nichteinlösung einer SEPA-Lastschrift kann eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € zuzüglich anfallender Bankkosten erhoben werden.
Nach erfolgloser Mahnung ist der Verein berechtigt, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
8. Hinweis zur vollständigen Beitragsordnung
Dieser Auszug ersetzt nicht die vollständige Beitragsordnung des Vereins.
Maßgeblich ist stets die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Ich bin Mittelstand e.V.
1. Mitgliedschaften
Netzwerkmitgliedschaft (normal)
Leistungen:
- exklusiver Mitgliederpreis für das Strategie-Programm Mittelstand
- Mitgliederrabatt i.H.v. 5% bei Veranstaltungen, Workshops, etc.
- Mitgliederrabatt i.H.v. 5% bei weiteren zubuchbaren Leistungen (siehe externer Leistungskatalog)
- Teilhabe am Empfehlungsnetzwerk
- direkter Kontakt zu den Experten über das Unternehmerlexikon (im Aufbau)
- Logo Nutzung “Mitglied bei Ich bin Mittelstand e.V.”
- Ansteck-PIN
- Goodie Box aus dem Merchandise Shop
Die Mitgliedschaft ist mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten verbunden. Eine automatische Verlängerung erfolgt, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Netzwerkmitgliedschaft PLUS
Leistungen:
- exklusiver Mitgliederpreis für das Strategie-Programm Mittelstand
- zusätzlicher PLUS-Mitgliederrabatt i.H.v. 10% bei Veranstaltungen, Workshops, etc.
- zusätzlicher PLUS- Mitgliederrabatt i.H.v. 10% bei weiteren zubuchbaren Leistungen (siehe externer Leistungskatalog)
- Teilhabe am Empfehlungsnetzwerk
- direkter Kontakt zu den Experten über das Unternehmerlexikon (im Aufbau)
- Logo Nutzung “Mitglied bei Ich bin Mittelstand e.V.”
- Ansteck-PIN
- Goodie Box aus dem Merchandise Shop
- Rabatt im Merchandise Shop i.H.v. 10%
- exklusive Teilnahme am Podcast (1 mal in 2 Jahren)
- kostenfreier Download von Eventfotos unseres professionellen Fotografen
Die Mitgliedschaft ist mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten verbunden. Eine automatische Verlängerung erfolgt, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Mitgliedschaft Ehrenmitglied
Leistungen: wie Netzwerkmitgliedschaft normal
Mitgliedschaft ordentliches Mitglied
Leistungen: wie Netzwerkmitgliedschaft PLUS
2. Strategie-Programm Mittelstand
Das Strategie-Programm Mittelstand ist der verpflichtende Einstieg in unsere Mitgliedschaft. Es vermittelt Unternehmerinnen und Unternehmern Klarheit über ihre aktuelle Situation, zeigt Wachstumshemmnisse auf und entwickelt konkrete Handlungsempfehlungen mit Kosten-Nutzen-Betrachtung und Fördermöglichkeiten.
Die Workshops innerhalb des Programms bilden unsere Zukunftswerkstatt Mittelstand – ein praxisnahes Format, in dem Sie Ihre Rollen reflektieren und gemeinsam mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern die Grundlage für Ihren individuellen Unternehmenskompass entwickeln.
Schritt | Beschreibung
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Zukunftswerkstatt 1 | Workshop 1 Tag in der Gruppe (max. 6 Teilnehmer): Einführung in das Rollenmodell und Selbstreflexion.
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Analyse | Versand des Analysekatalogs mit bis zu 14 Themenfeldern. Erste Beschäftigung mit Ist- und Soll-Fragen.
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Zukunftswerkstatt 2 | Workshop ½ Tag in der Gruppe: Klärung offener Fragen zur Analyse, Orientierung, Zieldefinition und Motivation.
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Unternehmenskompass | Individuelle Auswertung der Analyse, Entwicklung von Strategien und Handlungsempfehlungen, Einzelberatung. |
Kosten: 3.500 € zzgl. MwSt., u.U. förderfähig mit Zuschüssen bis zu 80 % je nach Förderprogramm.
3. Weitere zubuchbare Leistungen
Siehe externer Leistungskatalog, Rabatte laut Mitgliedschaft bis zu 10%
4. Ihr Mehrwert
Mitglieder profitieren von einer klaren Standortbestimmung, individuellen Handlungsempfehlungen und direkter Umsetzung mit Unterstützung des Netzwerks.
Außerdem profitieren sie von konkreten, aktiven Vertriebschancen über das Netzwerk.
Unser Ziel: Wachstum, Sicherheit und neue Geschäftschancen für Ihr Unternehmen – unterstützt durch Fördermittel und den gemeinsamen Erfolg des Mittelstands.
5. Schlussbestimmungen
Dieser Leistungskatalog wird vom Vorstand erstellt und fortgeschrieben. Änderungen oder Anpassungen können durch Vorstandsbeschluss erfolgen.

